Betrieb & Organisation

Telematikinfrastruktur und E-Verordnung: Was Sanitätshäuser jetzt vorbereiten sollten

Von Martin Grohmann7 Min. Lesezeit
Titelgrafik: Telematikinfrastruktur und E-Verordnung im Sanitätshaus

Das Wichtigste in Kürze

  • Hilfsmittelerbringer müssen sich nach geltendem Recht bis zum 1. Oktober 2027 an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließen [1].
  • Für Arztpraxen sieht das Gesetz die elektronische Hilfsmittelverordnung ab dem 1. Juli 2027 vor; ein Gesetzentwurf will diesen Termin laut Fachpresse auf 2030 verschieben [1][7].
  • Sie brauchen eine Institutionskarte (SMC-B), einen TI-Zugang, ein Kartenterminal und eine TI-fähige Software; einen elektronischen Heilberufsausweis brauchen Hilfsmittelerbringer in der Regel nicht [3][4].
  • Präqualifizierte Hilfsmittelerbringer erhalten für Ausstattung und Betrieb der TI eine Erstattung von den Krankenkassen [2].

Die Verordnung auf Papier, der Kostenvoranschlag per Portal, die Rückfrage an die Arztpraxis per Fax: In vielen Sanitätshäusern läuft der Alltag noch über Wege, die in den nächsten Jahren durch die Telematikinfrastruktur abgelöst werden. Für Hilfsmittelerbringer steht dabei eine gesetzliche Frist im Raum. Dieser Beitrag ordnet den Stand im Oktober 2026 ein und zeigt, was Sie jetzt vorbereiten können.

Was die Telematikinfrastruktur dem Sanitätshaus bringt

Die Telematikinfrastruktur, kurz TI, ist das gesicherte Netz des Gesundheitswesens, betrieben unter der Verantwortung der gematik. Für Sanitätshäuser sind vor allem drei Anwendungen relevant [3]:

  • KIM (Kommunikation im Medizinwesen): Dokumente sicher mit Arztpraxen, Kliniken und anderen Leistungserbringern austauschen und Rückfragen klären.
  • TI-Messenger: kurze Nachrichten, etwa mit verordnenden Praxen.
  • Elektronische Verordnung: Mit ihrer Einführung wird die TI Voraussetzung dafür, Hilfsmittelverordnungen zu empfangen und abzurechnen.

Die Fristen: was gilt und was sich bewegt

WasFrist nach geltendem RechtStand der Diskussion
Anschluss der Hilfsmittelerbringer an die TIbis 1. Oktober 2027 [1]ursprünglich 1. Januar 2026, durch Gesetz von 2025 verschoben [5]
Elektronische Hilfsmittelverordnung durch Arztpraxenab 1. Juli 2027 [1]Gesetzentwurf (GeDIG) sieht laut Fachpresse den 1. Juli 2030 vor [7][8]

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Stand Oktober 2026. Der Gesetzentwurf war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verabschiedet.

Für Sie als Inhaberin oder Inhaber heißt das: Die Pflicht zum Anschluss steht mit Oktober 2027 im Gesetz, unabhängig davon, wann die elektronische Verordnung tatsächlich flächendeckend kommt. Wer bis kurz vor der Frist wartet, konkurriert mit vielen anderen Häusern um Termine bei Anbietern und Kartenausgabestellen.

Was Sie für den Anschluss brauchen

Die gematik nennt für den Zugang zur TI diese Bausteine [4]:

  • Institutionskarte SMC-B: die digitale Identität Ihres Betriebs. Die kartenlose Variante SM-B setzt einen elektronischen Heilberufsausweis in der Einrichtung voraus; für Hilfsmittelerbringer ist deshalb in der Regel die Karte der Weg.
  • TI-Zugang: entweder ein Konnektor mit VPN-Zugangsdienst eines zugelassenen Anbieters oder ein TI-Gateway, bei dem der Zugang bereits enthalten ist.
  • E-Health-Kartenterminal: ein stationäres, von der gematik zugelassenes Gerät.
  • Software: Ihr Warenwirtschafts- oder Abrechnungssystem muss die TI-Anwendungen unterstützen.

Einen elektronischen Heilberufsausweis brauchen Hilfsmittelerbringer in der Regel nicht [3][4].

Wer die Institutionskarte ausgibt

Für Sanitätshäuser gibt es zwei Wege, je nachdem, ob der Betrieb handwerklich geführt ist:

BetriebAusgabestelleAntrag
Handwerklich geführt, etwa mit Orthopädietechnik oder Orthopädieschuhtechnikzuständige Handwerkskammer [5]über das Antragsportal der Kammer
Nicht handwerklich geführte Betriebsstätte eines HilfsmittelerbringersElektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR) [6]online beim eGBR, danach Bestellung der Karte bei einem Anbieter

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Gehört ein Betrieb in beide Bereiche, klären Sie die Zuständigkeit vorab mit Kammer oder eGBR.

Wer die Kosten trägt

Für die Ausstattungs- und Betriebskosten der TI sieht das Gesetz eine Erstattung durch die Krankenkassen vor. Hilfsmittelerbringer mit gültigem Präqualifizierungszertifikat erhalten sie seit dem 1. Juli 2024, in Anlehnung an die Erstattungen, die für Arztpraxen vereinbart sind [2]. Wie die Erstattung im Einzelnen abgerechnet wird, erfahren Sie bei Ihrem Verband oder Ihrem Abrechnungsdienstleister.

Ein Fahrplan in sechs Schritten

SchrittWorum es geht
1. Software prüfenFragen Sie den Anbieter Ihrer Warenwirtschaft, ab wann KIM und elektronische Verordnung unterstützt werden.
2. Zuständigkeit klärenHandwerkskammer oder eGBR, siehe oben.
3. SMC-B beantragenAntrag stellen, Karte bestellen und nach Erhalt freischalten.
4. TI-Zugang wählenKonnektor oder TI-Gateway, dazu ein zugelassenes Kartenterminal.
5. Anwendungen einrichtenKIM-Adresse einrichten und mit einer Arztpraxis testen, mit der Sie ohnehin zusammenarbeiten.
6. Team einweisenWer liest KIM-Nachrichten, wer bearbeitet elektronische Verordnungen, wer vertritt im Urlaub?

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Orientierung aus unserer Praxis. Die Reihenfolge kann je nach Anbieter abweichen.

TI und Übergabe

Steht in den nächsten Jahren eine Übergabe an, gehört die TI auf die Liste. Karte und Verträge hängen an der Einrichtung, und bei einem Inhaberwechsel ändern sich mit dem Leistungserbringer auch Institutionskennzeichen und Präqualifizierung. Klären Sie mit der Ausgabestelle und Ihrem Anbieter früh, was bei einem Wechsel gilt.

Was beim Inhaberwechsel mit IK, Präqualifizierung und Kassenverträgen geschieht

Sie denken über eine Nachfolge nach? So läuft eine Übergabe an SANHOS ab

Quellen

  1. [1]Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 360 Abs. 7 und 8 (elektronische Verordnungen, Anschluss an die TI). abgerufen am 19.10.2026.
  2. [2]Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 380 Abs. 2 (Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten). abgerufen am 19.10.2026.
  3. [3]gematik GmbH: Hilfsmittelerbringende – Digitale Zukunft gestalten. abgerufen am 19.10.2026.
  4. [4]gematik GmbH: TI-Zugang. abgerufen am 19.10.2026.
  5. [5]Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH): Projekt „Digitale Vernetzung im Gesundheitswesen (eBA/SMC-B)“ der Gesundheitshandwerke. abgerufen am 19.10.2026.
  6. [6]Bezirksregierung Münster: Elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR). abgerufen am 19.10.2026.
  7. [7]MTD-Verlag (Fachpresse): BMG: Kommt das E-Rezept für Hilfsmittel erst 2030?. 18.03.2026.
  8. [8]OSTechnik (Fachpresse): SpiOST kritisiert Verschiebung der verpflichtenden elektronischen Hilfsmittelverordnung. 20.04.2026.